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Google Fonts – LG Baden-Baden erlässt einstweilige Verfügung gegen Abmahner

29.10.2022 / Jessica Schmidt

Das Thema Google Fonts-Abmahnungen ist aktuell in aller Munde. Neben dem klassischen Anwalts-Bashing konnte man auf Linkedin sogar eine „Widerlich“-Debatte verfolgen.

Man kann seinem Ärger öffentlich Luft machen, auf Anwälte schimpfen oder die Faust in der Tasche ballen. Oder man wehrt sich.

Es gibt nämlich eine Möglichkeit, sich der laufenden Abmahnwelle entgegenzustellen. Dies hat die Kanzlei  LHR Rechtsanwälte aus Köln für eine deren Mandantin getan und vergangene Woche beim Landgericht Baden-Baden eine einstweilige Unterlassungsverfügung  gegen Martin Ismail erwirkt. Also eben gegen denjenigen, in dessen Namen die Abmahnungen wg. „Persönlichkeitsrechtsverletzung Datenschutz Google Fonts“ ausgesprochen und im Akkord verschickt werden.

Jedenfalls in der gegenständlichen Konstellation bejahte das Landgericht Baden-Baden den von der Kanzlei auf einen Eingriff und den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gestützten Unterlassungsanspruch. Damit ist es Herrn Ismail (ab Zustellung der einstweiligen Verfügung) verboten, einen Partnerbetrieb unserer Mandantin im Zusammenhang mit der Einbindung von „Google Fonts“ zu kontaktieren.

Bei einem Verstoß gegen das Verbot droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € oder sogar Ordnungshaft (LG Baden-Baden, Beschluss v. 11.10.2022, Az. 3 O 277/22https://www.lhr-law.de/wp-content/uploads/2022/10/EV_Ismail_geschwaerzt.pdf).

Der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass die Beschlussverfügung aktuell noch in der Zustellung ist und das Gericht den Beschluss ohne Anhörung der Gegenseite erlassen hat. Dieser ist daher zurzeit weder bestands- noch rechtskräftig. Die Nennung des Antragsgegners ist hier aufgrund des öffentlichen Interesses an seiner Person ohne Weiteres zulässig.

Quelle: https://www.lhr-law.de/magazin/datenschutzrecht/einstweilige-verfuegung-gegen-google-fonts-abmahner/

 

Google Fonts rechtssicher verwenden

Gehören Sie zum Kreis der Abmahngefährdeten?
Die gute Nachricht: Sie können auch weiterhin Google Fonts verwenden um die korrekte Darstellung Ihrer Wunsch-Schriftarten auf Ihrer Website sicherzustellen. Der rechtssichere Weg führt über die lokale Einbindung. Sprechen Sie Ihren Webdesigner auf die Thematik an.

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